Norm
KHVG 1994 §24 Abs3Rechtssatz
§ 158 VersVG regelt ausschließlich die Beziehung zwischen dem Versicherer und dem Dritten. Die Bestimmung schafft keinen eigenen Fall der Leistungsfreiheit, sie ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund anderer Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013