Norm
ABGB §1304 BIIfRechtssatz
Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach § 7 (1) EKHG, § 1304 ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen § 76 (3) StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw Kfz, %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027289Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013