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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Vereins zur Förderung der Erwerbstätigkeit arbeitssuchender Personen, vertreten durch den Obmann E, dieser vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23. Juli 1999, Zl. 130.795/8-12/99, betreffend Durchführung der Arbeitsvermittlung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Antrag vom 24. Februar 1999 - gefertigt mit "Steirische Joboffensive .... Obmann ...." - suchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung zur Ausübung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung gemäß § 17 Abs. 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz für die Zielgruppe "Männer und Frauen im ländlichen Raum" sowie für "Personen im Telekommunikationsbereich" an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 AMFG im Wesentlichen aus, dass ein zusätzlicher Bedarf an Vermittlungsleistungen außerhalb des Wirkungsbereiches des AMS nicht gegeben sei. Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Arbeitsvermittlungseinrichtung sei aber immer, dass sie "zweckmäßig" sei, d.h., dass die Vermittlung des betroffenen Personenkreises durch die teilweise oder gänzliche Übernahme ihrer Betreuung durch die Einrichtung besser und schneller erfolge. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob der Antragsteller von den Voraussetzungen her überhaupt in der Lage sei, gegenüber dem AMS vergleichbare Dienstleistungen anzubieten. Dies müsse in technischer Hinsicht jedenfalls verneint werden, weil dem Verein die entsprechende Infrastruktur für die Beratung und Vermittlung nicht zur Verfügung stehe, mit der das AMS ausgestattet sei. Gemäß § 15 AMFG seien zur Durchführung der Arbeitsvermittlung solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies notwendige persönliche Eignung haben. Im Rahmen der vom Verein bereits gewerblich ausgeübten Vermittlungstätigkeit habe sich bereits gezeigt, dass solches Personal nicht zur Verfügung stehe. Der entsprechend bedingte Bescheid des BSB Steiermark sei daher gemäß § 17a AMFG per 31. Dezember 1998 infolge der Nichterbringung des Nachweises der fachlichen Eignung des für die Vermittlung zuständigen Ansprechpartners im Verein erloschen. Der für die Arbeitsvermittlung Verantwortliche sei hauptsächlich im Management eingesetzt. Er sei im Besitz einer Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater, Kinesiologie, Harmonisierung und Regeneration körpereigener Energien. Für eine eigenverantwortliche Durchführung der Arbeitsvermittlung sei diese Qualifikation im Sinne des § 15 AMFG nicht ausreichend.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1534/99, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde wies in ihrer Gegenschrift - wie bereits in ihrem Schreiben vom 23. Jänner 2001 - weiters darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2000 die Erlaubnis zur Ausübung der gewerblichen Arbeitsvermittlung gemäß § 17a AMFG erhalten habe. Die belangte Behörde brachte vor, vom Umfang der erteilten Erlaubnis sei der Beschwerdeführer in der Lage, einen weitaus breiteren Personenkreis zu vermitteln, als es nach der beantragten Bewilligung gemäß § 17 Abs. 3 AMFG der Fall wäre. Seitens der Behörde sei keinerlei Einschränkung des zu vermittelnden Personenkreises vorzusehen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass den Zielsetzungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden sei und damit Klaglosstellung erfolgt sei.
Über entsprechende Aufforderung brachte der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 12. Juni 2001 ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, es sei richtig, dass auf Grund eines neuerlichen Antrages der "steirischen Joboffensive" die Berechtigung gemäß § 17 a AMFG mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 erteilt worden sei, die gegenständliche Beschwerde sei jedoch "berechtigterweise erfolgt", sodass für den Fall einer Entscheidung im Sinne des § 33 VwGG eine Kostenentscheidung nach § 56 VwGG beantragt werde.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 die Bewilligung zur Ausübung der gewerblichen Arbeitsvermittlung erteilt, auf Grund derer der Beschwerdeführer die Tätigkeit im Sinne seines Ansuchens aufnehmen kann. Durch diese Bewilligung ist eine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall nach Erlassung des vorgenannten Bescheides die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen.
Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen
hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.
Wien, am 18. März 2003
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110017.X00Im RIS seit
07.07.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009