Norm
ZPO §228 B4Rechtssatz
Der Abwehr der Berühmung der Beklagten, die Grundstücke gehörten entgegen dem Grundbuchsstand den Klägern, kann auch ein umformuliertes Begehren auf Feststellung, etwa im Sinn, diese Grundstücke seien Gegenstand bestimmter Rechtsgeschäfte gewesen, dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039129Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0060OB00727_7700000_002