RS OGH 1977/12/15 3AZR184/76

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Veröffentlicht am 15.12.1977
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Norm

AngG §27 Z6 E6

Rechtssatz

Es kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein, wenn ein Arbeitnehmer bei der Werbung für die Wahl zum Betriebsrat die Ehre Anderer schwerwiegend verletzt und dabei gleichzeitig parteipolitisch mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung agiert.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung, Wahlkampf, Wahlwerbung, Beleidigung, Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104547

Dokumentnummer

JJR_19771215_AUSL000_003AZR00184_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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