Norm
AngG §27 Z6 E6Rechtssatz
Es kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein, wenn ein Arbeitnehmer bei der Werbung für die Wahl zum Betriebsrat die Ehre Anderer schwerwiegend verletzt und dabei gleichzeitig parteipolitisch mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung agiert.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung, Wahlkampf, Wahlwerbung, Beleidigung, EhrenbeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104547Dokumentnummer
JJR_19771215_AUSL000_003AZR00184_7600000_001