Norm
StVO §16 Abs1Rechtssatz
Die von einem Personenkraftwagenlenker eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von einhundertdreißig km/h ist nicht schon deshalb relativ überhöht, weil die Fahrbahn naß war und er sich scheute kräftig zu bremsen, als eine Personenkraftwagenlenkerin vorschriftswidrig ein Überholmanöver begann, durch das sie sich knapp vor seinen Wagen und auf dessen Fahrspur begab.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074057Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0020OB00192_7700000_002