- 6 Ob 717/77
Entscheidungstext OGH 15.12.1977 6 Ob 717/77
Veröff: RZ 1978/45 S 86
- 1 Ob 530/78
Entscheidungstext OGH 15.02.1978 1 Ob 530/78
Vgl auch; nur: Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach ist nur bei so groben Verfehlungen des anderen Ehegatten anzunehmen, die die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (6 Ob 615/77). (T1)
- 3 Ob 599/79
Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 599/79
nur T1
- 3 Ob 624/80
Entscheidungstext OGH 19.11.1980 3 Ob 624/80
nur T1 Veröff: EFSlg 35191
- 3 Ob 582/81
Entscheidungstext OGH 09.09.1981 3 Ob 582/81
Vgl
- 6 Ob 684/81
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
- 8 Ob 514/83
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 514/83
Beisatz hier: Keine Verwirkung durch Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung des Unterhaltspflichtigen gemäß
§ 107 Abs 4 StGB durch Unterhaltsberechtigten. (T2)
- 7 Ob 546/83
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 546/83
nur T1
- 5 Ob 573/83
Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 573/83
nur: Dabei ist einerseits das objektive Gewicht der als bescheinigt angenommenen ehewidrigen Verhaltensweisen in Betracht zu ziehen, andererseits auch das Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des Ehegatten, der auf vorläufigen Unterhalt Anspruch erhebt. (T3)
- 8 Ob 503/83
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 503/83
nur T1
- 7 Ob 505/87
- 8 Ob 529/91
- 4 Ob 1519/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1519/96
nur T3; Beisatz: Der Missbrauchstatbestand (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) setzt sohin Verschulden an der entsprechenden Eheverfehlung, somit also die Fähigkeit des betreffenden Ehegatten voraus, die Rechts- und Ehewidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. (T4)
- 8 Ob 307/98z
Auch; nur T1
- 3 Ob 147/04w
Vgl auch; Beisatz: Rechtsmissbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn der fordernde Ehegatte in seinem Verhalten erkennen lässt, dass er nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Partner die Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen begehrt. (T5)
- 8 Ob 79/07m
Vgl auch; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T6)
Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T7)
- 6 Ob 70/11d
Vgl
- 1 Ob 85/17g
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 85/17g
Auch; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T8)
- 7 Ob 181/17v
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 9 Ob 50/18w
Auch; nur T3
- 10 Ob 12/22w
Vgl