RS OGH 1977/12/20 9Os158/77, 10Os98/80, 11Os203/82, 13Os54/87, 14Os69/89, 13Os109/90 (13Os111/90), 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1977
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Die Behörde hat jedenfalls dann vom Verschulden des Täters erfahren, wenn ein behördliches Organ in dieser Eigenschaft - auf welche Weise immer - in den Besitz von Informationen gelangt, die gegen den Täter den dringenden Verdacht der Begehung jener hinreichend konkretisierten Straftat begründen, auf die sich die (spätere) Schadensgutmachung bezieht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 158/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 9 Os 158/77
    Veröff: ÖJZ-LSK 1978/91
  • 10 Os 98/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 10 Os 98/80
    Beisatz: Nicht schon jeder subjektive Verdacht reicht aus; die vorliegenden Hinweise müssen vielmehr eine derart spezielle Beziehung zwischen dem Täter und der Tat aufzeigen, dass sie aus kriminologischer Sicht einen konkreten Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Täter gerade an dieser Tat beteiligt gewesen sei, und solcherart zu behördlichen Ermittlungen gegen ihn Anlass geben. (T1) Veröff: EvBl 1981/139 S 403 = JBl 1981,441
  • 11 Os 203/82
    Entscheidungstext OGH 02.02.1983 11 Os 203/82
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/141 S 494
  • 13 Os 54/87
    Entscheidungstext OGH 23.07.1987 13 Os 54/87
    Vgl auch; Veröff: JBl 1988,191
  • 14 Os 69/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 69/89
    Vgl auch; nur: Die Behörde hat jedenfalls dann vom Verschulden des Täters erfahren, wenn ein behördliches Organ in dieser Eigenschaft. (T2)
  • 13 Os 109/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 109/90
    Beis wie T1
  • 12 Os 74/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 12 Os 74/93
    Vgl auch; Beisatz: Die Behörde hat vom Verschulden des Täters erfahren, sobald sie gegen ihn auf Grund konkreter Anhaltspunkte Verdacht geschöpft hat. (T3)
  • 13 Os 10/08g
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 10/08g
    Vgl auch; Beisatz: Reueverhalten kommt bereits dann zu spät, wenn die zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung (oder einer vertraglichen Verpflichtung dazu) bei der Behörde (oder einem Sicherheitsorgan) objektiv gegebene Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass (auch) gerade dieser Täter die in Rede stehende Tat (im Sinn des gesamten Anwendungsbereichs der §§ 12 und 15 StGB) begangen hat. Ob sich eine zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung der Strafverfolgungsbehörde vorliegende Anzeige konkret gegen namentlich genannte Personen richtet, ist dabei nicht von Belang. (T4); Beisatz: Ebensowenig kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Überführung des Täters oder die Möglichkeit eines unmittelbaren Schuldnachweises zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden an (WK-StGB - 2 § 167 [2006] Rz 35). (T5)
  • 13 Os 165/07z
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 165/07z
    Vgl

Schlagworte

„Rechtzeitigkeit"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095136

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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