Norm
StGB §167Rechtssatz
Die Behörde hat jedenfalls dann vom Verschulden des Täters erfahren, wenn ein behördliches Organ in dieser Eigenschaft - auf welche Weise immer - in den Besitz von Informationen gelangt, die gegen den Täter den dringenden Verdacht der Begehung jener hinreichend konkretisierten Straftat begründen, auf die sich die (spätere) Schadensgutmachung bezieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
„Rechtzeitigkeit"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095136Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008