Vgl auch; Beisatz: Weitere Qualifikationen beschweren den Unrechtsgehalt der Tat zusätzlich und sind demnach nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) zu berücksichtigen. (T3)
Beisatz: Hier: Schwerer Diebstahl gemäß § 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB und Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB; die strafsatzbestimmende Qualifikation gründet nicht bloß auf einer Tat und das Vorliegen von zur Erfüllung der Qualifikation erforderlichen Merkmalen zählt nicht zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen Tat. (T6)
Beisatz: Hier: Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG) und in Bezug auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG): Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Erfüllung der einen nicht zu den Voraussetzungen der strafsatzbestimmenden anderen Qualifikation zählt. (T7)