Norm
StGB §208Rechtssatz
Das kommentierende Vorzeigen von harter Pornographie vor noch nicht vierzehn Jahre alten schulpflichtigen Mädchen stellt eine entwicklungsgefährdende Handlung sexuellen Charakters dar, die (objektiv) geeignet ist, eine Verwirrung und Störung der Unmündigen im sexuellen Bereich herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095339Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0090OS00184_7700000_001