Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Im Falle der Prozeßüberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann das überwiesene Gericht, soweit nicht die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses dies überhaupt ausschließt, seine heilbare Unzuständigkeit nur auf Grund einer rechtzeitig vor dem überwiesenen Gericht erhobenen Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei wahrnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039921Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00562_7700000_001