Norm
ZPO §104Rechtssatz
Für die Annahme einer "Ortsabwesenheit" genügt eine kurzfristige Abwesenheit tagsüber nicht; es muß sich vielmehr um eine in ihrer Dauer entweder unbestimmte oder aber um eine, wenn auch kurzfristige, so doch unregelmäßige und nicht voraussehbare Abwesenheit vom Zustellungsort handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036467Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00548_7700000_001