Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Bei Waren, bei denen der Herkunft und der Erzeugungsstätte vom angesprochenen Publikum keine den Kaufentschluß beeinflussende Bedeutung hinsichtlich ihrer Güte und dergleichen beigelegt wird, trägt die Angabe darüber auch nicht wesentlich zur Unterscheidungskraft der Bezeichnung bei, unter der diese Waren vertrieben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079055Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00405_7700000_001