RS OGH 1977/12/20 3Ob84/77, 3Ob122/88, 5Ob65/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1977
beobachten
merken

Norm

EO §210 IVE
EO §210 IVG
EO §210 VF
EO §216 Abs2 IIIh
GBG §14
GBG §30

Rechtssatz

Die bücherliche Eintragung eines beweglichen Zinsfusses ist unzulässig. Wurde aber in der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ein bestimmter Zinsfuß vereinbart und gleichzeitig dessen materiellrechtlich wirksame Abänderung vorgesehen, so handelt es sich um einen "veränderlichen" Zinsfuß mit Eintragung eines Höchstbetrages, dessen Eintragung als zulässig anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten