Norm
EO §210 IVERechtssatz
Die bücherliche Eintragung eines beweglichen Zinsfusses ist unzulässig. Wurde aber in der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ein bestimmter Zinsfuß vereinbart und gleichzeitig dessen materiellrechtlich wirksame Abänderung vorgesehen, so handelt es sich um einen "veränderlichen" Zinsfuß mit Eintragung eines Höchstbetrages, dessen Eintragung als zulässig anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012