Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Liegt ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vor, dann kann wohl in der Regel aus der freiwilligen Zahlung nicht abgeleitet werden, daß damit auf die Kompensationseinrede verzichtet wurde, bloß weil es der Schuldner nicht auf eine Exekution ankommen ließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040913Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0060OB00617_7700000_003