Norm
EO §120 Abs2 Z4Rechtssatz
Die von der betreibenden Partei bezahlte Brandschadensversicherungsprämie ist im Zwangsversteigerungsverfahren nur im Fall einer vorausgegangenen Verwaltung als Vorzugspost zu behandeln. Sie gehörten aber zu jenen Kosten, welche im Rahmen der Nebengebührensicherstellung zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002604Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0030OB00084_7700000_002