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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch, Senatspräsident Dr. Germ und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dr. B in L, vertreten durch Meyndt, Ransmayr, Schweiger & Partner OEG, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid des Landesamtsdirektors des Landes Oberösterreich vom 7. September 1999, Zl. PersI-508989/59-1999-Hs/Hoe, betreffend Versetzung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand vor der Auflösung dieses Dienstverhältnisses als Oberregierungsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
Mit dem vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wurde er nach seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Abteilungsleiter betreffenden Strafanzeigen, nach Verhängung der U-Haft und nach anhängigen Disziplinarverfahren aus dienstlichen Gründen von der vorgenannten Dienststelle zur Agrarbezirksbehörde im Rahmen seiner Verwendungsgruppe versetzt.
Gegen diese Personalmaßnahme richtet sich die unter Zl. 99/12/0285 protokollierte Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete darüber das Vorverfahren; die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Im Zusammenhang mit einem beim Verwaltungsgerichtshof in einer Disziplinarsache des Beschwerdeführers anhängigen Verfahren gab dieser mit Schreiben vom 29. November 2002 bekannt, dass sein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich bereits aufgelöst worden sei, weshalb er die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zurückziehe (vgl. hg. Einstellungsbeschluss vom 19. Dezember 2002, Zl. 2002/09/0172).
Ausgehend von der Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bestand nach - vorläufiger - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid seinerzeit verfügten Versetzung. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 25. Jänner 2003 Gelegenheit zur Äußerung dazu innerhalb von drei Wochen gegeben; dann werde über die Frage der Gegenstandslosigkeit Beschluss gefasst werden.
In offener Frist ist dazu keine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 VwGG abgegeben worden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers, die eine Rückkehr auf den seinerzeitigen Arbeitsplatz bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für ihn ausschließt, und da der Beschwerdeführer auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes zum Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses an der Entscheidung keine Äußerung abgegeben hat, davon aus, dass er auch durch die Aufhebung des von ihm angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Erledigung in Folge der Änderung der maßgebenden Umstände der Fall wäre. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0175).
Nach dem Gesagten war daher die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten allerdings einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 19. März 2003
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999120285.X00Im RIS seit
23.07.2003