Norm
StGB §167Rechtssatz
Der Ausschluss der tätigen Reue setzt lediglich voraus, dass die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat; eines Tätigwerdens, insbesondere der Vornahme von Erhebungen in bestimmter Form, bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
„Rechtzeitigkeit"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095184Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008