RS OGH 1977/12/20 9Os158/77, 10Os98/80, 11Os203/82, 13Os36/83, 13Os145/84, 14Os31/88, 13Os109/90 (13

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Veröffentlicht am 20.12.1977
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Der Ausschluss der tätigen Reue setzt lediglich voraus, dass die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat; eines Tätigwerdens, insbesondere der Vornahme von Erhebungen in bestimmter Form, bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 158/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 9 Os 158/77
  • 10 Os 98/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 10 Os 98/80
    Beisatz: Diese müssen aber doch (vgl § 88 StPO) geboten sein. (T1) Veröff: EvBl 1981/139 S 403 = JBl 1981,441
  • 11 Os 203/82
    Entscheidungstext OGH 02.02.1983 11 Os 203/82
    Veröff: EvBl 1983/141 S 494
  • 13 Os 36/83
    Entscheidungstext OGH 07.04.1983 13 Os 36/83
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Behörde Tatsachen bekanntgeworden sind, die gegen den Täter einen derart konkreten Verdacht begründen, dass er zu Ermittlungen Anlass gibt; die Bezeichnung der strafbaren Handlung ist (ebenso wie deren spätere Qualifikation durch den Ankläger) irrelevant. (T2) Veröff: SSt 54/34
  • 13 Os 145/84
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 13 Os 145/84
    Beisatz: Es genügt, wenn die Behörde (mit anderen Worten) gegen den Täter Verdacht geschöpft hat. (T3)
  • 14 Os 31/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 14 Os 31/88
    Vgl auch; nur: Der Ausschluss der tätigen Reue setzt lediglich voraus, dass die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat. (T4)
  • 13 Os 109/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 109/90
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 10/08g
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 10/08g
    Vgl auch; Beisatz: Reueverhalten kommt bereits dann zu spät, wenn die zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung (oder einer vertraglichen Verpflichtung dazu) bei der Behörde (oder einem Sicherheitsorgan) objektiv gegebene Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass (auch) gerade dieser Täter die in Rede stehende Tat (im Sinn des gesamten Anwendungsbereichs der §§ 12 und 15 StGB) begangen hat. Ob sich eine zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung der Strafverfolgungsbehörde vorliegende Anzeige konkret gegen namentlich genannte Personen richtet, ist dabei nicht von Belang. (T5); Beisatz: Ebensowenig kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Überführung des Täters oder die Möglichkeit eines unmittelbaren Schuldnachweises zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden an (WK-StGB - 2 § 167 [2006] Rz 35). (T6)
  • 13 Os 165/07z
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 165/07z
    Vgl

Schlagworte

„Rechtzeitigkeit"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095184

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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