Norm
StGB §3 B11Rechtssatz
In Ausübung eines Rechtes (§ 114 Abs 1 StGB) handelt, wer nicht bewußt wahrheitswidrig eine Anzeige bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde wegen eines Sachverhaltes erstattet, der seiner Auffassung nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte bzw der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet, sowie derjenige, der ein seines Erachtens gegen Amtspflichten oder Berufspflichten verstoßendes Verhalten eines anderen der vorgesetzten Verwaltungsbehörde oder einer zur Ergreifung disziplinärer Maßnahmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder Standesbehörde zur Kenntnis bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089736Dokumentnummer
JJR_19771221_OGH0002_0100OS00177_7700000_001