Norm
ABGB §881 Abs3 IIIRechtssatz
Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 918 ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss dabei nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Inhalt der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017117Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008