Norm
ZPO §482 Abs2 B1Rechtssatz
Die Ausnahme nach § 482 Abs 2 ZPO bedeutet keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungslage und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den strittigen Klagsanspruch, sondern erlaubt dem Rechtsmittelgericht nur, sich vom Vorhandensein des geltend gemachten Berufungsgrundes mit Hilfe der Parteien zu überzeugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0042023Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0010OB00740_7700000_001