RS OGH 1977/12/22 1Ob741/77

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Veröffentlicht am 22.12.1977
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Norm

ABGB §1376
ABGB §1377
ABGB §1380

Rechtssatz

Der Rücktritt von einem Vergleich wegen unterbliebener Erfüllung läßt den ursprünglichen Vertrag wieder aufleben. Wurde der Vergleich aber abgeschlossen, weil Wandlungsansprüche zustanden, und muß daher angenommen werden, daß der erste Vertrag unter keinen Umständen aufrechterhalten werden sollte, steht, wenn die Ersatzleistung für den Wandlungsanspruch mangels rechtzeitiger Lieferung nicht erbracht wurde, der Rückabwicklungsanspruch so zu, wie er bestanden hätte, wenn der Vergleich nicht geschlossen worden wäre (Einschränkung von SZ 7/215).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032500

Dokumentnummer

JJR_19771222_OGH0002_0010OB00741_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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