Norm
AußStrG §9 Abs4 A3Rechtssatz
Mit dem Rekurs gem § 9 Abs 4 AußStrG kann nicht bloß die Verfügung über die Vorstellung, sondern auch der dieser zugrundegelegene nur mit der Vorstellung angefochtene Beschluß bekämpft und dessen Abänderung beantragt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007160Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0060OB00799_7700000_001