- 2 Ob 228/77
- 2 Ob 541/78
Entscheidungstext OGH 12.10.1978 2 Ob 541/78
Vgl
- 7 Ob 680/78
Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 680/78
Vgl
- 8 Ob 71/79
Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 71/79
Vgl auch
- 4 Ob 538/82
Auch; Veröff: SZ 55/74
- 8 Ob 18/84
Auch; nur: Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. (T1)
Veröff: ZVR 1985/42 S 82
- 7 Ob 540/87
nur: Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind. (T2)
Beisatz: Außerstreitverfahren (T3)
Veröff: SZ 60/43 = RZ 1988/61 S 225
- 3 Ob 11/89
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 11/89
Auch; Veröff: RZ 1989/96 S 250
- 8 Ob 621/89
nur T2
- 8 Ob 627/89
Vgl auch
- 3 Ob 582/90
Auch
- 1 Ob 576/92
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn die beiden Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden. War im früheren Verfahren ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Entscheidungsgegenstand, dann sind aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. (T4)
- 1 Ob 12/93
Auch; nur T2; Veröff: RZ 1994/51 S 164
- 1 Ob 536/94
Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Ein Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn die beiden Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden. (T5)
- 9 Ob 501/95
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wenn hingegen bestimmte Tatsachen im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildeten, sondern lediglich eine Vorfrage darstellten, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (vgl RZ 1989/96 mit weiteren Hinweisen). (T6)
Veröff: SZ 68/2
- 1 Ob 545/95
Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/103
- 9 ObA 103/95
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, dass die Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde. (T7)
- 1 Ob 574/95
Auch; nur: Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. (T8)
Beis wie T6
- 8 ObA 291/95
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: War das Klagebegehren im Vorprozess auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichtet, stellt die Annahme im Vorprozess, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sei aufgrund unberechtigten Austrittes gelöst worden, eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage dar. (T9)
- 5 Ob 502/96
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T10)
- 5 Ob 2152/96y
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2152/96y
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Präjudizialität liegt vor allem dann vor, wenn der dort rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, wenn also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört. Häufigster Fall der bindenden Wirkung der materiellen Rechtskraft von Präjudizialentscheidungen ist in diesem Zusammenhang die Wirkung des Urteils über einen Zwischenantrag auf Feststellung auf das Endurteil über das Klagebegehren. (T11)
- 5 Ob 2267/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2267/96k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11
- 6 Ob 2155/96x
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2155/96x
nur T8; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 344/97g
Auch; nur: Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. (T12)
- 4 Ob 132/98k
nur T1; Beis wie T4 nur: War im früheren Verfahren ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Entscheidungsgegenstand, dann sind aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete andere oder weitere Folgerungen durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. (T13)
- 9 ObA 205/98g
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T11
- 9 Ob 307/98g
Vgl auch; Beis wie T6
- 7 Ob 41/99a
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 72/35
- 8 ObA 68/99d
Vgl auch; Beisatz: Wurde in ein- und demselben Verfahren eine für den noch offenen Anspruch präjudizielle Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden, ist eine neuerliche, von dieser Entscheidung abweichende Beurteilung im fortgesetzten Verfahren nicht mehr möglich. (T14)
- 6 Ob 59/99s
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7
- 2 Ob 114/99z
Auch; nur: Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist. (T15)
- 1 Ob 330/98f
Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 72/89
- 7 Ob 196/99w
Vgl; nur T2; Beisatz: Handelt es sich um einen vom Vorverfahren abgehobenen, neuen und dem Kläger kraft eigenen Rechtes zustehenden Anspruch, begründet die im Vorverfahren für angemessen erachtete Mitverschuldensteilung keine inhaltliche Bindung. (T16)
- 7 Ob 184/99f
Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T11
- 4 Ob 288/99b
Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/186
- 6 Ob 88/99f
Vgl auch; Beis wie T6
- 4 Ob 154/00a
Auch; nur T1
- 7 Ob 55/00i
Vgl auch; Beis wie T6
- 4 Ob 49/01m
Auch; nur T1
- 4 Ob 71/01x
- 2 Ob 88/02h
Auch; nur T8
- 6 Ob 127/02y
Auch; Beis wie T16; Beisatz: Ein Feststellungsurteil im Schmerzengeldprozess des später verstorbenen Patienten gegen seinen Arzt, womit dessen Haftung verneint wurde, entfaltet mangels Parteienidentität und Identität der Ansprüche keine Bindungswirkung für den nach dem Tod des Patienten von der Witwe und den Kindern gegen den Arzt auf denselben Sachverhalt gestützten, auf Unterhaltszahlungen gerichteten Schadenersatzprozess. (T17)
- 9 ObA 1/03t
nur T1
- 3 Ob 220/02b
nur T1
- 6 Ob 140/03m
Beis wie T6; Beis wie T7
- 4 Ob 110/04m
nur T1; Beisatz: Hier: Bindung an Unterlassungsurteil bejaht (NahVersG). (T18)
- 7 Ob 304/04p
nur T3
- 4 Ob 163/05g
Beisatz: Ist daher über das wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: des Bildnisschutzes) erhobene Unterlassungsbegehren ein rechtskräftiges Teilurteil gefällt worden, ist bei Prüfung des auf die gleiche Urheberrechtsverletzung gegründeten Schadenersatzbegehrens - ebenso wie bei der Prüfung eines auf denselben Wettbewerbsverstoß gegründeten Schadenersatzanspruchs, wenn die Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens bereits rechtskräftig aufgetragen wurde - nur mehr auf jene Anspruchsvoraussetzungen einzugehen, welche nicht bereits Voraussetzung des rechtskräftig für berechtigt erkannten Unterlassungsanspruchs sind. (T19)
Veröff: SZ 2005/131
- 9 ObA 71/06s
nur T1
- 6 Ob 176/06k
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des
§ 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden. (T20)
- 8 Ob 159/06z
Vgl auch; Beisatz: Die Wirkung eines rechtskräftigen Schiedsspruches - ebenso wie eines gerichtlichen Urteiles - erfasst grundsätzlich nur die Parteien. (T21)
- 7 Ob 56/06w
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T20; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplanes). (T22)
- 7 Ob 115/07y
nur T1
- 6 Ob 170/08f
Vgl; Beis wie T21
- 2 Ob 213/08z
nur T1
-