RS OGH 1977/12/22 2Ob228/77, 2Ob541/78, 7Ob680/78, 8Ob71/79 (8Ob72/79), 4Ob538/82, 8Ob18/84, 7Ob540/

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Veröffentlicht am 22.12.1977
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Norm

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Rechtssatz

Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. Die Lehre, dass nicht Identität, sondern der teleologische Sinnzusammenhang die Rechtskraftwirkung objektiv begrenze, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (Fasching III, 705 ff).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 228/77
    Entscheidungstext OGH 22.12.1977 2 Ob 228/77
  • 2 Ob 541/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 2 Ob 541/78
    Vgl
  • 7 Ob 680/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 680/78
    Vgl
  • 8 Ob 71/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 71/79
    Vgl auch
  • 4 Ob 538/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 538/82
    Auch; Veröff: SZ 55/74
  • 8 Ob 18/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 18/84
    Auch; nur: Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. (T1)
    Veröff: ZVR 1985/42 S 82
  • 7 Ob 540/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 7 Ob 540/87
    nur: Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind. (T2)
    Beisatz: Außerstreitverfahren (T3)
    Veröff: SZ 60/43 = RZ 1988/61 S 225
  • 3 Ob 11/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 11/89
    Auch; Veröff: RZ 1989/96 S 250
  • 8 Ob 621/89
    Entscheidungstext OGH 23.11.1989 8 Ob 621/89
    nur T2
  • 8 Ob 627/89
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 627/89
    Vgl auch
  • 3 Ob 582/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 582/90
    Auch
  • 1 Ob 576/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 576/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn die beiden Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden. War im früheren Verfahren ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Entscheidungsgegenstand, dann sind aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. (T4)
  • 1 Ob 12/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 12/93
    Auch; nur T2; Veröff: RZ 1994/51 S 164
  • 1 Ob 536/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 536/94
    Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Ein Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn die beiden Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden. (T5)
  • 9 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 Ob 501/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wenn hingegen bestimmte Tatsachen im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildeten, sondern lediglich eine Vorfrage darstellten, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (vgl RZ 1989/96 mit weiteren Hinweisen). (T6)
    Veröff: SZ 68/2
  • 1 Ob 545/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 545/95
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/103
  • 9 ObA 103/95
    Entscheidungstext OGH 23.08.1995 9 ObA 103/95
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, dass die Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde. (T7)
  • 1 Ob 574/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 574/95
    Auch; nur: Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. (T8)
    Beis wie T6
  • 8 ObA 291/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 291/95
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: War das Klagebegehren im Vorprozess auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichtet, stellt die Annahme im Vorprozess, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sei aufgrund unberechtigten Austrittes gelöst worden, eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage dar. (T9)
  • 5 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 502/96
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T10)
  • 5 Ob 2152/96y
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2152/96y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Präjudizialität liegt vor allem dann vor, wenn der dort rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, wenn also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört. Häufigster Fall der bindenden Wirkung der materiellen Rechtskraft von Präjudizialentscheidungen ist in diesem Zusammenhang die Wirkung des Urteils über einen Zwischenantrag auf Feststellung auf das Endurteil über das Klagebegehren. (T11)
  • 5 Ob 2267/96k
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2267/96k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 6 Ob 2155/96x
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2155/96x
    nur T8; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 344/97g
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 344/97g
    Auch; nur: Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. (T12)
  • 4 Ob 132/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 132/98k
    nur T1; Beis wie T4 nur: War im früheren Verfahren ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Entscheidungsgegenstand, dann sind aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete andere oder weitere Folgerungen durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. (T13)
  • 9 ObA 205/98g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 205/98g
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T11
  • 9 Ob 307/98g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 Ob 307/98g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 41/99a
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 41/99a
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 72/35
  • 8 ObA 68/99d
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 68/99d
    Vgl auch; Beisatz: Wurde in ein- und demselben Verfahren eine für den noch offenen Anspruch präjudizielle Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden, ist eine neuerliche, von dieser Entscheidung abweichende Beurteilung im fortgesetzten Verfahren nicht mehr möglich. (T14)
  • 6 Ob 59/99s
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 59/99s
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 2 Ob 114/99z
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 114/99z
    Auch; nur: Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist. (T15)
  • 1 Ob 330/98f
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 330/98f
    Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 72/89
  • 7 Ob 196/99w
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 196/99w
    Vgl; nur T2; Beisatz: Handelt es sich um einen vom Vorverfahren abgehobenen, neuen und dem Kläger kraft eigenen Rechtes zustehenden Anspruch, begründet die im Vorverfahren für angemessen erachtete Mitverschuldensteilung keine inhaltliche Bindung. (T16)
  • 7 Ob 184/99f
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 184/99f
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T11
  • 4 Ob 288/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 288/99b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/186
  • 6 Ob 88/99f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 88/99f
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 154/00a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 154/00a
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 55/00i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 49/01m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 49/01m
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 71/01x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 71/01x
  • 2 Ob 88/02h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 88/02h
    Auch; nur T8
  • 6 Ob 127/02y
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 127/02y
    Auch; Beis wie T16; Beisatz: Ein Feststellungsurteil im Schmerzengeldprozess des später verstorbenen Patienten gegen seinen Arzt, womit dessen Haftung verneint wurde, entfaltet mangels Parteienidentität und Identität der Ansprüche keine Bindungswirkung für den nach dem Tod des Patienten von der Witwe und den Kindern gegen den Arzt auf denselben Sachverhalt gestützten, auf Unterhaltszahlungen gerichteten Schadenersatzprozess. (T17)
  • 9 ObA 1/03t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 1/03t
    nur T1
  • 3 Ob 220/02b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 220/02b
    nur T1
  • 6 Ob 140/03m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 6 Ob 140/03m
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 110/04m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 110/04m
    nur T1; Beisatz: Hier: Bindung an Unterlassungsurteil bejaht (NahVersG). (T18)
  • 7 Ob 304/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 304/04p
    nur T3
  • 4 Ob 163/05g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2005 4 Ob 163/05g
    Beisatz: Ist daher über das wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: des Bildnisschutzes) erhobene Unterlassungsbegehren ein rechtskräftiges Teilurteil gefällt worden, ist bei Prüfung des auf die gleiche Urheberrechtsverletzung gegründeten Schadenersatzbegehrens - ebenso wie bei der Prüfung eines auf denselben Wettbewerbsverstoß gegründeten Schadenersatzanspruchs, wenn die Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens bereits rechtskräftig aufgetragen wurde - nur mehr auf jene Anspruchsvoraussetzungen einzugehen, welche nicht bereits Voraussetzung des rechtskräftig für berechtigt erkannten Unterlassungsanspruchs sind. (T19)
    Veröff: SZ 2005/131
  • 9 ObA 71/06s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 71/06s
    nur T1
  • 6 Ob 176/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 176/06k
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden. (T20)
  • 8 Ob 159/06z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 159/06z
    Vgl auch; Beisatz: Die Wirkung eines rechtskräftigen Schiedsspruches - ebenso wie eines gerichtlichen Urteiles - erfasst grundsätzlich nur die Parteien. (T21)
  • 7 Ob 56/06w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 56/06w
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T20; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplanes). (T22)
  • 7 Ob 115/07y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 115/07y
    nur T1
  • 6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Vgl; Beis wie T21
  • 2 Ob 213/08z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 213/08z
    nur T1
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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