Norm
StGB §15 B2Rechtssatz
Die zeitliche und weitere Zwischenakte ausschließende Nähe zum Ausführungsbeginn ist zur Strafbarkeit des Versuchs nur bei solchen Handlungen nötig, die der Ausführung vorangehen, nicht aber für solche, die selbst schon Ausführungshandlungen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090118Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0120OS00066_7700000_003