Norm
StVO §7 Abs1 IaRechtssatz
Der Überholende darf den Seitenabstand nicht größer als nach § 15 Abs 4 StVO erforderlich wählen, denn auch er bleibt an die Grundregel des § 7 Abs 1 StVO gebunden, dann jeweils so weit rechts zu fahren ist, als dies unter Bedachtnahme auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073342Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014