Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Versuch liegt vor, wenn der Täter seinen Vollendungsvorsatz in einem Verhalten betätigt, daß der Tatausführung unmittelbar vorangeht, umsomehr aber dann, wenn dieses Verhalten bereits in das Stadium der Ausführung vorgedrungen ist und demnach schon eine Ausführungshandlung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089747Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014