RS OGH 1977/12/22 12Os66/77, 12Os54/80, 9Os114/84, 12Os31/85, 10Os93/85, 11Os115/85, 13Os14/86, 13Os

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Veröffentlicht am 22.12.1977
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Norm

StGB §15 B1

Rechtssatz

Versuch liegt vor, wenn der Täter seinen Vollendungsvorsatz in einem Verhalten betätigt, daß der Tatausführung unmittelbar vorangeht, umsomehr aber dann, wenn dieses Verhalten bereits in das Stadium der Ausführung vorgedrungen ist und demnach schon eine Ausführungshandlung darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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