Norm
JN §42 AcRechtssatz
Die Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit kann nicht als Beschluß prozeßleitender Natur angesehen werden; darunter sind nämlich nur solche Beschlüsse zu verstehen, welche nur der zweckmäßigen Formung und Ausführung des Verfahrens dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041434Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0010OB00736_7700000_001