Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Die im § 15 StGB erforderte Ausführungsnähe darf nicht mit der Erfolgsnähe verwechselt werden. Mit betrügerischem Vorsatz unternommene und gelungene Täuschungshandlungen stellen, wenn der beabsichtigte Erfolg nicht eingetreten ist, jedenfalls ausführungsnahe, strafbaren Versuch begründende Handlungen selbst dann dar, wenn der beabsichtigte verpönte Erfolg - auch nach Darstellung des Täters - überhaupt erst zu einem gegenüber den gesetzten Täuschungshandlungen relativ späten Zeitpunkt eintreten konnte, ja sogar dann, wenn der tatsächliche Erfolgseintritt vom Täter einkalkuliert - mehr oder weniger von Zufälligkeiten abhängig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014