Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Die Dienstvertragsklausel, daß das Dienstverhältnis, soweit nichts anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des AngG unterliegt, hat jedenfalls die Bedeutung, daß die Bestimmungen des AngG zum Inhalte des Dienstvertrages gemacht werden, soweit ihnen nicht zwingendes Rechts entgegensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ex contractu, Vereinbarung, Vertrag, freier DienstvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027835Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_003