Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Während die Verjährungsfrist für das Pensionsbezugsrecht dreißig Jahre beträgt, verjähren die einzelnen Pensionsraten in drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021