RS OGH 1978/1/10 3Ob536/77, 9ObA197/94, 9ObA141/99x, 9ObA131/06i, 8ObA57/07a, 9ObA84/09g, 8ObA20/13v

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Veröffentlicht am 10.01.1978
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Norm

ABGB §1480

Rechtssatz

Während die Verjährungsfrist für das Pensionsbezugsrecht dreißig Jahre beträgt, verjähren die einzelnen Pensionsraten in drei Jahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034240

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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