Norm
AktG §84Rechtssatz
Grundsätzlich wird das Verschulden des Vorstandsmitgliedes vermutet. Das Vorstandsmitglied muß sich zur Abwendung der Ersatzpflicht entlasten, dh es muß nachweisen, daß es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049460Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_011