Norm
AktG §70Rechtssatz
Ein Vorstandsmitglied hat für den Mangel der Fähigkeiten einzustehen, die zur Erfüllung der mit den nicht übertragbaren Geschäftsführungsaufgaben verbundenen Vorstandspflichten erforderlich sind. Es kann daher nicht darauf berufen, daß es kein Buchhalter, kein Wirtschaftsprüfer und kein Finanzmann sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049368Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_009