Norm
AktG §84Rechtssatz
Haben mehrere Vorstandsmitglieder ihre Obliegenheiten durch Nichtanwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, wobei es für die Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft gleichgültig ist, ob das Verschulden eines Mitgliedes größer ist als das einen anderen Mitgliedes. Stets setzt die Ersatzpflicht ein Verschulden des einzelnen Mitgliedes voraus; für jedes Mitglied muß daher besonders festgestellt werden, ob es ersatzpflichtig ist oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049470Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_012