Norm
StVO §2 Abs1 Z27Rechtssatz
Kommt ein Personenkraftwagen beim verspäteten Rechtsabbiegen und dem Versuch, die Gehsteigkante zu überfahren, infolge der Höhe dieser Kante zum Stillstand, so begeht dessen Lenker nur einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs 2 StVO, wenn er die Fahrtrichtungsänderung nicht rechtzeitig anzeigt, nicht aber einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit a StVO, da das Zumstillstandkommen des Personenkraftwagens nicht als Halten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO anzusehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073653Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00193_7700000_003