Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Gemäß § 1 Abs 2 AHG sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln. Darunter ist im Bereich der Verwaltung nur ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu verstehen. Ist der Schaden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugefügt worden, so finden die für juristische Personen im allgemeinen geltenden Haftungsvorschriften Anwendung. Für die Hoheitsverwaltung ist kennzeichnend, daß die öffentliche Gewalt dem Staatsbürger mit Befehlgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022