Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Bei seiner eigentlichen Funktion, nämlich der Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereich der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des § 1 AHG, tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049933Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022