Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Hat sich das Erstgericht mit der Frage der Vertretungsmacht einer Partei (Mitglieder einer ARGE) überhaupt nicht auseindergesetzt und hat das Berufungsgericht die Vertretungsmacht nur für ein Mitglied der ARGE angenommen, so liegt eine das Revisionsgericht bindende, den Bestand eines Vollmachtsverhältnisses bejahende Entscheidung beider Instanzen nicht vor, sodaß die amtswegige Wahrnehmung des Mangels der Vertretungsmacht durch das Revisionsgericht nicht ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019434Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00555_7700000_001