RS OGH 1978/1/11 8Ob555/77

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Veröffentlicht am 11.01.1978
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Norm

ABGB §1002
ZPO §477 Z5 D5
ZPO §528 Abs1 C4

Rechtssatz

Hat sich das Erstgericht mit der Frage der Vertretungsmacht einer Partei (Mitglieder einer ARGE) überhaupt nicht auseindergesetzt und hat das Berufungsgericht die Vertretungsmacht nur für ein Mitglied der ARGE angenommen, so liegt eine das Revisionsgericht bindende, den Bestand eines Vollmachtsverhältnisses bejahende Entscheidung beider Instanzen nicht vor, sodaß die amtswegige Wahrnehmung des Mangels der Vertretungsmacht durch das Revisionsgericht nicht ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019434

Dokumentnummer

JJR_19780111_OGH0002_0080OB00555_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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