Norm
WEG 1975 §23Rechtssatz
Als gemeinsame Wohnungseigentumsbewerber erwerben Ehegatten aus der Zusage nach § 23 WEG 1975 gesamthänderisch verknüpfte Ansprüche auf Übergabe und Übereignung samt Verschaffung des gemeinsamen Wohnungseigentums. Aus der Gesamthandbindung ergibt sich ferner, daß der Wohnungseigentumsorganisator nur an beide Ehegatten schuldbefreiend leisten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083083Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00574_7700000_007