Norm
ZPO §30Rechtssatz
Die Vertretungsmacht des Einschreiters ist absolute Prozeßvoraussetzung. Wenn sie fehlt und die Prozeßführung des Einschreiters nicht nachträglich genehmigt wird, sind die Prozeßhandlungen des Einschreiters unbeachtlich und das Verfahren ist für nichtig zu erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035695Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00555_7700000_002