Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird, wie bei vollständiger Identität des Streitgegenstandes oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den streitigen Anspruch verfügen können oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden kann (Fasching II, 193 f).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Notwendige StreitgenossenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035409Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022