TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 98/08/0153

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des V in M, vertreten durch Mag. Gernot Stitz, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 57, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 9. Jänner 1998, Zl. LGS600/LA2/1218/1998-Dr. Puy/Fe, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1996 vom 15. Februar bis zum 29. Februar bei der Firma H. Personal-Bereitstellung und ab dem 18. März bis zum 31. Dezember 1996 (und darüber hinaus bis zum 4. Oktober 1997) bei der S. Warenhandels AG beschäftigt. Am 18. September 1997 beantragte er die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Nach dem Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stand vom 30. Oktober 1997 über den Beschwerdeführer waren für das Kalenderjahr 1996 für den Arbeitslosengeldbezug 304 Beitragstage mit einer Beitragssumme von S 241.296,-- und einer durchschnittlichen Monatsbeitragsgrundlage von S 23.812,-- zu berücksichtigen. Das ergab einen Arbeitslosengeldanspruch von S 316,-- täglich (Grundbetrag). Der Beschwerdeführer beantragte hierauf die bescheidmäßige Feststellung der Höhe seines Arbeitslosengeldanspruches.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Voitsberg sprach mit Bescheid vom 21. November 1997 aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich S 316,-- zuerkannt werde. Beginn seines Anspruches sei der 30. Oktober 1997, das voraussichtliche Ende der 29. Juli 1998.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass

"das Einkommen von der Fa D. Kündigungsanfechtungsklage nicht berücksichtigt wurde. Es handelt sich hiebei um eine Sonderzahlung die am 2.10.1996 lt Landesgericht für ZRS Graz mir zuerkannt wurde".

Er legte dieser Berufung eine Kopie des vor dem Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht zwischen dem klagenden Beschwerdeführer und den beklagten Parteien D. am 2. Oktober 1996 protokollierten Vergleiches bei, wonach sich die beklagten Parteien verpflichten, dem Kläger "einen Betrag von S 200.000,-- netto an freiwilliger Abfertigung" zu bezahlen. Mit diesem Vergleich seien "sämtliche wechselseitige Forderungen zwischen den Streitteilen, seien solche Forderungen gerichtsanhängig oder nicht, bereinigt und verglichen."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung mit der Begründung keine Folge, die dem Beschwerdeführer nach dem Vergleich zustehende freiwillige Abfertigung sei kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die erstinstanzliche Behörde sei daher zu Recht von den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 21 Abs. 1 und 2 AlVG lauten in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 677/1996 auszugsweise:

"(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen. (...).

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vor, so sind für die Festsetzung der Lohnklasse das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. (...)."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld nach dem 30. Juni 1997 geltend gemacht hat. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für das letzte Kalenderjahr vor der Antragstellung, somit für das Jahr 1996, die festgestellte durchschnittliche Monatsbeitragsgrundlage von S 23.812,-- (am ersten Tag der Arbeitslosigkeit) ausgewiesen war. Die belangte Behörde hat damit für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zutreffend das gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vorgesehene Entgelt herangezogen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/08/0474, vom 17. Februar 1998, Zl. 97/08/0539, vom 4. April 2002, Zl. 97/08/0484, und vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0103).

Auf Grund der Maßgeblichkeit der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen nach § 21 Abs. 1 AlVG bleibt für die vom Beschwerdeführer begehrte Berücksichtigung des genannten Vergleichsbetrages kein Raum. Hinzugefügt sei, dass sich dieser Vergleichsbetrag nicht auf ein im Jahr 1996 bestehendes Dienstverhältnis bezieht und daher - ungeachtet seines Zuflusses - auf Grund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Anspruchslohnprinzips auf das Entgelt (i.S. des § 49 ASVG) des Beschwerdeführers im Jahr 1996 und damit auf die hier maßgebende, beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte, Jahresbeitragsgrundlage keinen Einfluss haben könnte.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080153.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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