Norm
ZPO §125 Abs1Rechtssatz
Erfolgt die Zustellung des Urteiles am 15.Juli und damit am ersten Tag der Gerichtsferien, wird die Frist nicht um volle sechs Wochen verlängert, sondern nur um den übrigen Teil der Gerichtsferien, also um die Zeit bis 25.August oder um einundvierzig Tage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011