Norm
ABGB §1295 IIb1Rechtssatz
Ein Lehrer wird bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer - Landeslehrer oder Lehrer einer Privatschule funktionell stets für den Bund tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022