Norm
ABGB §1304Rechtssatz
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von fünfzig km/h um fünf bis zehn km/h kann bei der Verschuldensabwägung nicht außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%, LkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027074Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021