RS OGH 1978/1/11 8Ob574/77 (8Ob575/77 - 8Ob577/77), 5Ob303/03z, 7Ob20/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1978
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Norm

WEG §25
ZPO §14 Bc
ZPO §187

Rechtssatz

Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage durch Verbindung mit der später vom zweiten Ehegatten erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nicht möglich, weil durch einen im Sinne des § 187 ZPO gefaßten Verbindungsbeschluß eine Streitgenossenschaft nicht geschaffen werden kann. Ein solcher Beschluß betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens, sowie einer arbeitsrechtlichen Gliederung. Die Verbindung kann nach Bedarf jederzeit wieder aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 574/77
    Entscheidungstext OGH 11.01.1978 8 Ob 574/77
    Veröff: RZ 1978/118 S 239 = SZ 51/4 = MietSlg 30591/9
  • 5 Ob 303/03z
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 303/03z
    nur: Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage ist nicht möglich. (T1)
  • 7 Ob 20/06a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 20/06a
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035404

Dokumentnummer

JJR_19780111_OGH0002_0080OB00574_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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