Norm
WEG §25Rechtssatz
Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage durch Verbindung mit der später vom zweiten Ehegatten erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nicht möglich, weil durch einen im Sinne des § 187 ZPO gefaßten Verbindungsbeschluß eine Streitgenossenschaft nicht geschaffen werden kann. Ein solcher Beschluß betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens, sowie einer arbeitsrechtlichen Gliederung. Die Verbindung kann nach Bedarf jederzeit wieder aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035404Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00574_7700000_001