Norm
AKHB Art8 Abs2 Z2Rechtssatz
Ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand eines Kraftfahrers ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels immer dann anzunehmen, wenn sich der Kraftfahrlenker infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, daß er das Fahrzeug beherrschen und bei der Lenkung die von ihm zu beachtenden Vorschriften befolgen kann. Die 0,8 Promille Grenze hat nur die Bedeutung, daß bloß bei einem darunter liegenden Blutalkoholwert der Gegenbeweis der Fahrtüchtigkeit gestattet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073433Dokumentnummer
JJR_19780112_OGH0002_0070OB00071_7700000_001