RS OGH 1978/1/16 Bkd45/77, Bkd81/86, 4Bkd5/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1978
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Durch ein Schreiben, welches den unbegründeten Vorwurf unkollegialen Verhaltens erhob und welches nicht zur eigenhändigen Eröffnung an einen Kollegen gerichtet war, sodaß es von den Kanzleiangestellten geöffnet und gelesen werden konnte, wird das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 45/77
    Entscheidungstext OGH 16.01.1978 Bkd 45/77
  • Bkd 81/86
    Entscheidungstext OGH 15.09.1986 Bkd 81/86
    Vgl auch; nur: Welches nicht zur eigenhändigen Eröffnung an einen Kollegen gerichtet war, sodaß es von den Kanzleiangestellten geöffnet und gelesen werden konnte, wird das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen. (T1) Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt ein Schreiben an einen Anwaltskollegen verfaßt, worin er diesen schwerer strafrechtlicher Tatbestände beschuldigt, so muß er sich persönlich vergewissern, daß dieses Schreiben nur an den Rechtsanwalt, zur eigenhändigen Eröffnung, übersendet wird, um zu verhindern, daß andere Personen von diesen gravierenden Beschuldigungen Kenntnis erlangen. (T2) Veröff: AnwBl 1987,451
  • 4 Bkd 5/91
    Entscheidungstext OGH 02.10.1992 4 Bkd 5/91
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055233

Dokumentnummer

JJR_19780116_OGH0002_000BKD00045_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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