Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Durch ein Schreiben, welches den unbegründeten Vorwurf unkollegialen Verhaltens erhob und welches nicht zur eigenhändigen Eröffnung an einen Kollegen gerichtet war, sodaß es von den Kanzleiangestellten geöffnet und gelesen werden konnte, wird das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055233Dokumentnummer
JJR_19780116_OGH0002_000BKD00045_7700000_001