RS OGH 1978/1/17 4Ob163/77, 14Ob6/86, 14ObA503/87, 9ObA206/87, 9ObA43/91, 9ObA39/03f, 9ObA94/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1978
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Norm

AZG §10
AZG §26
KollV der Handelsangestellten Österreichs PktVII

Rechtssatz

Es ist Sache des Arbeitgebers, sich die Kenntnis jener Umstände vom Arbeitnehmer zu verschaffen, die für die Führung der Überstundenaufzeichnungen erforderlich sind. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen und zu deren Vorlage an den Arbeitnehmer ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 ArbVG weder abdingbar noch kann sie vom Arbeitgeber einseitig außer Kraft gesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 163/77
    Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 163/77
    Veröff: Arb 9661 = SozM IC,895
  • 14 Ob 6/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 14 Ob 6/86
    nur: Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 ArbVG weder abdingbar. (T1)
  • 14 ObA 503/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 14 ObA 503/87
    Vgl auch; Beisatz: Der Ansicht, eine im Ausland erbrachte Arbeitsleistung sei schon deshalb geringer zu entlohnen, weil sie weniger kontrollierbar sei, kann jedenfalls nicht beigepflichtet werden. (T2) Veröff: Arb 10660
  • 9 ObA 206/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 206/87
    Vgl auch; Veröff: RdW 1988,430
  • 9 ObA 43/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 43/91
    Beisatz: § 48 ASGG (T3) Veröff: ecolex 1991,485
  • 9 ObA 39/03f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 39/03f
    nur: Es ist Sache des Arbeitgebers, sich die Kenntnis jener Umstände vom Arbeitnehmer zu verschaffen, die für die Führung der Überstundenaufzeichnungen erforderlich sind. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen. (T4)
  • 9 ObA 94/11f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 94/11f
    Vgl auch; nur: Die Pflicht, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, trifft gemäß § 26 Abs 1 AZG grundsätzlich den Arbeitgeber. (T5); Beisatz: Die bloße Erlaubnis, teilweise zu Hause zu arbeiten, bedeutet für sich allein keine Übertragung der Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen an den Arbeitnehmer iSd § 26 Abs 2 AZG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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