Norm
StGB §167 Abs3Rechtssatz
Mit Abschluß der Selbstanzeige (= Zeitpunkt des Verlassens der Räume der Behörde) muß der Erlag getätigt sein, späterer (auch zugesicherter) Erlag "aus Anlaß" der Selbstanzeige oder Erlag im Zuge der Erhebungen reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095485Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0090OS00180_7700000_001